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AGB

Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Liefer-
und Einkaufsbedingungen von Auto Fasold GmbH

Geschäftsführer: Daniel Fasold
Redaktionell Verantwortlich: Daniel und Josef Fasold
eMail:  auto.fasold@t-online.de

Allgemeines

1. Mit der Auftragserteilung an uns, gleichgültig in welcher Form diese erfolgt, erkennt der Besteller unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung an.

2. Die in unseren Angeboten genannten Preise sind freibleibend.

3. Offensichtliche Irrtümer sowie etwaige Schreib- oder Rechenfehler verpflichten uns nicht.

4. Zeichnungen und Abbildungen sind für die Ausführung nicht in allen Einzelheiten maßgebend. Veränderungen hinsichtlich Bauweise, Material und Ausführung behalten wir uns vor. Gewichtsangaben sind unverbindliche Mittelwerte.

5. An Angeboten, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Urheberrecht vor; die dürfen Dritten, insbesondere Firmen und Personen, die mit uns im Wettbewerb stehen, nicht zugänglich gemacht werden.

6. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, soweit sie den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten entgegenstehen.

Lieferpflicht

1. Für den Umfang unserer Lieferung ist nur unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

2. Nebenabreden und Änderungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

3. Sollten nach Abgang unserer Auftragsbestätigung ungünstige Auskünfte über die Vermögensverhältnisse des Bestellers bei uns eingehen, so sind wir zur Änderung der in er Auftragsbestätigung festgelegten Zahlungsbedingungen berechtigt. Werden diese vom Besteller abgelehnt, so sind wir berechtigt, unter Anrechnung unserer Aufwendungen vom Vertrag zurückzutreten.

Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise verstehen sich mangels besonderer Vereinbarungen ab Werk, einschließlich Verladung im Werk, ausschließlich Verpackung. Die Frachtkosten werden von Fall zu Fall je nach Entfernung berechnet.

2. Die nach Vorschrift des Bestellers oder nach Erfordernis erfolgte Verpackung wird zu den Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.

3. Sofern wir aufgrund besonderer Vereinbarung Wechsel zahlungshalber unter Vorbehalt des Eingangs der Zahlung annehmen, gehen Diskont und sonstige Wechselkosten, wie Einzugsspesen zu Lasten des Bestellers. Bei Übergabe eines Wechsels ist der Besteller zum Skontoabzug nicht berechtigt. Bei Überschreitung der Zahlungstermine werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz, sofern der Besteller nicht
Verbraucher ist, in anderen Fällen 5 % über dem Basiszinssatz berechnet, ohne das es einer Mahnung bedarf. Dasselbe gilt im Falle verspäteter Akzepteinreichung. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Ist der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine 152wesentliche Verschlechterung ein, so können wir für die sämtlichen noch ausstehenden Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles Barzahlung vor Ablieferung der Ware verlangen. Etwaige Beanstandungen, gleich welcher Art, entbinden den Besteller nicht von der pünktlichen Einhaltung des Zahlungstermins. Die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen, die Zurückhaltung fälliger Rechnungsbeträge sowie unberechtigte Abzüge jeder Art (z. B. Porto, Überweisungs- und Versicherungsgebühren) sind unzulässig. Unsere Preise basieren auf den heutigen Lohn- und Materialkosten. Bei Änderung der Kostenfaktoren behalten wir uns entsprechende Preisberichtigung vor.

4. Frühbestellung und Frühbezugskonditionen gemäß unseren aktuellen Bedingungen.

5. Für Aufträge mit einem Warenwert von unter 50,- Euro, berechnen wir wegen des erheblichen Mehraufwandes 5,- Euro Mindermengenzuschlag.

Auto Fasold GmbH
86579 Waidhofen, GERMANY
Ostendstr. 1.
Telefon: 08443 1444,

Es gelten die AGB, Liefer- und Einkaufsbedingungen von Auto Fasold- Waidhofen. Auch einzusehen unter
www.abschleppdienst-ingolstadt.de

Lieferzeit

1. Die Lieferzeit beginnt nach vollständiger Klärung aller auf die Bestellung Bezug habenden Fragen und nach Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung.

2. Die Lieferfristen werden von uns so bemessen, daß sie bei regelrechtem Gang der Fertigung und beirechtzeitigem Eingang aller zur Herstellung erforderlichen Rohstoffe mit Wahrscheinlichkeit eingehalten werden können; wir übernehmen dafür in keinem Falle eine Verbindlichkeit.

3. Die Lieferzeit verlängert sich, insbesondere angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, gleichviel, ob sie in unserem Werk oder bei unseren Unterlieferanten auf-
treten, z. B. Betriebsstörungen, Ausschusswaren usw. auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten.

4. Irgendwelche Entschädigungsansprüche des Bestellers wegen verspäteter Lieferung, ebenso Rücktritt vom Vertrag oder Annahmeverweigerung, sind ausgeschlossen.

Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht mit der Absendung ab Werk auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, so geht die Gefahr bereits vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

2. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Bestellers.

3. Für Sendungen nach dem Ausland geben wir dem Besteller auf Wunsch Material- und Gewichtsspezifikationen, jedoch ohne Verbindlichkeit für diese. Eine Verbindlichkeit für die Einhaltung ausländischer Verpackungs- und Zollvorschriften wird ebenfalls nicht übernommen.

4. Zur Sicherung der Ersatzansprüche sind etwaige Transportschäden durch bahnamtliche Bescheinigung auf dem Frachtbrief zu belegen.

Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen ein-schließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers.

2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, daß die Forderungen gemäß Ziffer 6. auf den Verkäufer auch tatsächlich übergehen.

5. Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.

6. a. Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.

b. Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung, anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware
zu. Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück/Gebäude eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung oder aus dem Weiterverkauf des Grundstücks/Gebäudes in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.

c. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Verkäufer weiter. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.

7. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Käufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

8. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eine durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigenden Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

9. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.

10. Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehalts den Liefergegenstand zurück, ist darin gleichzeitig ein Rücktritt vom Vertrag zu sehen, wenn zuvor der Käufer in Zahlungsverzug geraten war oder eine vom Verkäufer zuvor gesetzte Nachfrist erfolglos abgelaufen ist. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

11. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzpflichtige zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

12. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.

Mängelhaftung

1. Alle unsere Erzeugnisse werden vor Versand auf sachgemäße Ausführung untersucht und den Anforderungen entsprechend geprüft. Bei trotzdem auftretenden Mängeln, die uns unverzüglich anzuzeigen sind, haften wir unter Ausschluß weiterer Ansprüche auf die Dauer von 1 Jahr vom Tage des Gefahrenüberganges in der Weise, daß wir Mängel, die auf fehlerhafte Bauart, schlechte Baustoffe oder mangelhafte Fertigung zurückzuführen sind, ausschließlich in unserem Werk durch Instandsetzung oder Auswechslung beheben. Das bemängelte Stück ist frachtfrei unserem Werk auszuliefern. Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen kann der Käufer nur verlangen, wenn Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen sind. Die Ansprüche auf Aufwendungen sind auf solche Aufwendungen beschränkt, die ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.

2. Die Mängelhaftung erlischt, wenn ohne unsere ausdrückliche Zustimmung an dem bemängelten Stück von dritter Hand Änderungen vorgenommen werden.

3. Für Schäden, die aus nachstehend angeführten Ursachen entstanden sind, übernehmen wir keine Haftung wegen Mängel: Ungeeignete oder Verwendung, fehlerhafte Montage oder Behandlung, insbesondere übermäßige Beanspruchung und ungeeignete Betriebsmittel sowie unangemessene chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, natürlicher Verschleiß.

4. Mängelrügen, die offensichtliche Mängel betreffen sind vom Käufer unverzüglich nach Wareneingang am Bestimmungsort uns gegenüber zu erheben. Mängelrügen für verdeckte Mängel können nur innerhalb einer Woche nach Entdeckung, längstens aber bis 8 Wochen nach Versanddatum erhoben werden. Für die Erfüllung wesentlicher Pflichten haften wir in voller Schadenshöhe nur bei eigenem groben Verschulden und dem leitender Angestellter und außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen, wobei diesbezüglich die Pflicht zum Schadensersatz der Höhe nach auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt wird. Die Haftung für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wird nicht beschränkt. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch
für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, selbständigen Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.

5. Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, sind ausgeschlossen.

6. Zur Durchführung der nach unserem Ermessen erforderlichen Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller die notwendigste Zeit und Gelegenheit zu geben.

7. Für von uns gelieferte fremde Erzeugnisse und Bauelemente haften wir nur im Umfange, in dem unsere Unterlieferanten eine Gewähr für ihre Fabrikation uns gegenüber übernehmen und erfüllen.

Recht auf Rücktritt

1. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, Fertigung und Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Liefervertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns in der Fertigung behindern oder uns diese unmöglich machen, wie das Ausbleiben von Zulieferungen seitens unserer Unterlieferanten o. ä.

2. Müssen wir vom Rücktrittsrecht gem. Abs. 1 Gebrauch machen, so werden wir dies dem Besteller unverzüglich mitteilen, auch wenn zunächst eine Nachfrist vereinbart war. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.

3. Der Besteller kann von uns eine Erklärung verlangen, ob wir vom Liefervertrag zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Der Besteller kann zurücktreten, sofern eine solche Erklärung unterbleibt.

4. Der Besteller kann ferner zurücktreten, wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist zur Behebung oder Besserung eines nachgewiesenen und von uns anerkannten Mangels fruchtlos verstreichen lassen.

5. Bei unbegründetem Rücktritt des Bestellers sind wir berechtigt, die inzwischen aufgelaufenen Kosten an Material, Löhnen mit Gemeinkosten sowie Aufwendungen für evtl. Entwicklung und Konstruktion dem Besteller in Anrechnung zu bringen.
Bedingungen an Lieferanten. Bei Nichteinhaltung der Liefertermine droht Konventionalstrafe.

Erfüllungsort, Gerichtsstand, Recht, Wirksamkeit

Erfüllungsort ist bei Vollkaufleuten für beide Teile ausschließlich 86579 Waidhofen. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist bei Vollkaufleuten für beide Teile ausschließlich Waidhofen. Das Vertragsverhältnis unterliegt für beide Teile ausschließlich dem Deutschen Recht. Das sog. Haager Internationale Kaufrecht kommt nicht zur Anwendung. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen als unwirksam erweisen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in einem solchen Falle die bestehende Lücke durch eine einzelvertragliche Regelung zu schließen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt, und wirksam ist.